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Leistungsschutzrecht: Ich meine, also darf ich linken
In der Frankfurter Rundschau fasst Simon Hurtz ausgehend von den Auseinandersetzungen um den Commentarist den Streit ums Leistungsschutzrecht zusammen und stellt ausführlich die Argumente von Verlegern und Kritikern eines Presse-LSR gegenüber.
Aggregatoren wie der Commentarist funktionierten nach demselben Muster wie Google News, was nach dem Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshof urheberrechtlich zulässig sei. „Beide greifen Inhalte ab, teasern sie mit sogenannten Snippets an und verlinken dann auf die Quelle”.
Nachwievor seien viele Fragen des angekündigten Leistungsschutzrechts völlig ungeklärt: „Was ist gewerbliche Nutzung und wie soll sie überprüft werden? Wie lang darf ein Snippet sein? Und nicht zuletzt: Welche verlegerische Leistung soll überhaupt geschützt werden, wenn Texte online publiziert werden?”
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