Thomas Hoeren: Das Leistungsschutzrecht wäre ein schwerer Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit Am 29. Juni 2012 - 11:46 Uhr von Vera Linß
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- Verlagsgesetz
- Suchmaschinen
- Snippets
- Schutzumfang
- Schutzgegenstand
- Referentenentwurf
- Rechtssystematik
- Meinungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- gewerbliche Nutzung
- Blogs
Thomas Hoeren, Professor für Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im IGEL-Interview: Die Verleger sind nicht schlechter geschützt als andere Werkmittler. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist überflüssig und würde die Informationsfreiheit gefährden. Weiter
Fragestunde der 183. Sitzung des Deutschen Bundestages, Max Stadler/Brigitte Zypries Am 13. Juni 2012 - 17:29 Uhr von David Pachali
In der Fragestunde des Bundestags bestätigt Justizstaatssekretär Max Stadler (FDP) noch einmal, dass das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht noch vor der Sommerpause vorlegen werde. Andere urheberrechtliche Neuregelungen sollen in einem weiteren Gesetz erst später folgen. Weiter
Kreativität und Urheberrecht in der Netzökonomie: Eine wissenschaftliche Innovationswerkstatt im Dialog mit der Medienwirtschaft – Ergebnisse Am 31. Januar 2011 - 15:40 Uhr von Redaktion
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- Werbemarkt
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- Schutzlücke
- Schutzgegenstand
- Publishers Right
- Links
- Datenbankschutz
- Aggregatoren
Aus wissenschaftlicher Perspektive mit einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) befassen sich Wolfgang Schulz und Thomas Büchner in einem Arbeitspapier, das in der Schriftenreihe des Hans-Bredow-Instituts erschienen ist. Schulz und Büchner stellen darin verschiedene rechtliche Anknüpfungspunkte für ein mögliches Presse-LSR vor und spielen die Optionen mit Blick auf die Erreichung des gestellten Ziels, die Nutzerakzeptanz und Folgeprobleme durch. Weiter
Artikel 11: Verhandlungen führen zu keiner Verbesserung Am 18. Januar 2019 - 9:58 Uhr von Till Kreutzer
- Zitatrecht
- Urheberrecht
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- Reform
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- Europäische Union
- Europa
- Diskussion
- Ausnahme
Eigentlich wollten die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat den Text der geplanten Urheberrechtsrichtlinie noch 2018 finalisieren. Dieses Ziel wurde jedoch deutlich verfehlt, sodass die Verhandlungen vergangene Woche wieder aufgenommen wurden. Weiter
Weitere Infos zu dieser News
Die Kommunikationsfreiheit bleibt durch die Zitierfreiheit gewährleistet. Das urheberrechtliche Zitatrecht soll in vollem Umfang auch für das Leistungsschutzrecht gelten (Schweizer, BDZV und VDZ).
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage führt zu keinerlei Einschränkungen von bisherigen Freiheiten. Die Kommunikationsfreiheit bleibt durch die Zitierfreiheit gewährleistet, die durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt werden soll (Schweizer, BDZV und VDZ).
Zudem bezieht sich das Leistungsschutzrecht nicht auf die Texte selbst. Es greift nicht, wenn jemand etwa eine Überschrift, die schon auf einer Verlagswebseite publiziert wurde, auch auf seiner Webseite verwendet. Das Leistungsschutzrecht schützt vielmehr nur vor Übernahmen von Inhalten von der Originalquelle. Der HTML-Code der Verlagswebseiten verkörpert den Wert, den Presseverlage mit erheblichem Investitionsaufwand schaffen. Er soll davor geschützt werden, von Dritten unbefugt genutzt zu werden (Keese). „Nachrichten, Texte oder gar Worte werden schon deshalb nicht monopolisiert, weil das Leistungsschutzrecht Texte nur in Anbindung an das Presseerzeugnis erfasst. Werden Worte oder Sätze ohne Bezug auf das Presseerzeugnis verwendet, kann, wie heute schon, allenfalls das Urheberrecht des Autors betroffen sein.” (Fiedler)
Ein Monopolrecht, das kleine Textausschnitte, kurze Wortfolgen wie einzelne Sätze oder Überschriften erfasst, wird unweigerlich den Umgang mit der Sprache an sich einschränken. Das Urheberrecht vermeidet solche negativen Effekte. Es ist ein selbstverständlicher Grundsatz, dass nicht die Sprache an sich, sondern nur konkrete Formulierungen geschützt sind. Urheberrechtsschutz entsteht erst ab einer gewissen „Schöpfungshöhe”. Kurze Wortfolgen, Überschriften oder einzelne Sätze in Presseartikeln sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Weiter