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Urheberrechtsnovelle: Der „dritte Korb” – ein „Korb” ohne Boden?
Einen Ausblick auf Schwerpunkte der angekündigten Urheberrechtsnovelle („Dritter Korb”) unternimmt Gerald Spindler, Professor für Wirtschafts- und Multimediarecht an der Universität Göttingen, im GRUR-Newsletter. Ein Presse-Leistungsschutzrecht beurteilt er als „aus verfassungsrechtlicher Sicht äußerst zweifelhaft”.
Spindler bezieht sich dabei auf die bisherige Rechtssprechung, die davon ausgeht, dass Urheber in eine Verwendung ihrer Werke durch Suchmaschinen stillschweigend einwilligen, wenn sie sie dafür nicht sperren – so in den BGH-Urteilen zur Google-Bildersuche, zur Verlinkung (Paperboy) und bei Gerichtsentscheidungen zu Personensuchmaschinen. Wenn für solche Verwendungen in Zukunft zwar die Verwerter, nicht aber die Urheber vergütet würden, dann verstoße ein Leistungsschutzrecht gegen die Grundrechte aus Art. 3 I GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) und Art. 14 (Eigentumsgarantie), schreibt Spindler.
Letzten Endes seien neue Schrankenregelungen für Internetnutzungen gefragt, weil Einwilligungsmodelle auf die Dauer problematisch seien und zudem ohne Vergütung auskämen. Wenn die Verwerter durch Leistungsschutzrechte allerdings besser geschützt wären als die eigentlichen Urheber, dann werde das Urheberrecht auf den Kopf gestellt. Ein solcher Ansatz spreche „der Auffassung eines liberalen Vertragsrechts Hohn, das etwa bei Zweitverwertungsrechten auf die Verhandlungslösung von Urhebern pocht, umgekehrt aber offenbar Verlegern die Fähigkeit abspricht, Inhalte im Internet vor dem unerwünschten Zugriff anderer Diensteanbieter zu schützen.”
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