Leistungsschutzrecht [Frage-Antwort-Sammlung] Am 22. Juli 2011 - 13:32 Uhr von Redaktion
- VDZ
- Robert Schweizer
- Robert Heine
- Presseschauder
- Jan Hegemann
- Christoph Keese
- Christoph Fiedler
- BDZV
In seinem Blog stellt Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs der Axel Springer AG, eine Fragen-Antworten-Sammlung zum Presse-Leistungsschutzrecht zusammen. Die Sammlung gibt einen Überblick über die Positionen des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), des Verbands Deutscher Zeitungsverleger (VDZ) sowie weiterer Verlagsvertreter, die sich für ein Leistungsschutzrecht einsetzen. Weiter
Schutzlos ausgeliefert? Hegemanns Fabel zum Leistungsschutzrecht Am 12. November 2010 - 10:20 Uhr von Redaktion
Robin Meyer-Lucht, Medienökonom und Gründer des Blogs Carta.info, antwortet in diesem Beitrag auf den Text des Medienrechtlers Jan Hegemann in der F.A.Z. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) sei eine Konstruktion, wie sie für Plattenfirmen und andere Werkvermittler bereits bestehe. Sie sei einer „Kulturflatrate für Journalismus” sehr ähnlich, wenn auch gänzlich anders begründet. Es könne zu mehr Einnahmen der Verleger führen, dem Internet aber zugleich eine problematische „Zitier-GEMA” bescheren. Weiter
Kopierte Inhalte - Schutzlos ausgeliefert im Internet Am 11. November 2010 - 23:56 Uhr von Redaktion
Medienrechtler Jan Hegemann schreibt einem Beitrag der F.A.Z., das Unternehmen Google kannibalisiere den Internetverkehr schöpfe die Werbebudgets der Presseverlage ab. Zugleich seien alle Versuche, im Internet dem Abonnementmodell ähnliche direkte Monetarisierungen zu etablieren, gescheitert. Journalistische Websites könnten „nach der Mechanik des Internet offenbar fast nur gratis erfolgreich verbreitet werden”. Daher müsse ein Recht zum Schutz der Investitionen der Presseverleger geschaffen werden, ein Leistungsschutzrecht (Presse-LSR). Weiter
- Vertragsmanagement
- Rechtsverletzungen
- Prozessführungsbefugnis
- Prozessführung
- Piraterie
- einfaches Nutzungsrecht
- Beweisführung
- Ausschließlichkeitsrecht
- AGB
Im Internet findet täglich massenhafter Rechtsbruch statt (Döpfner). „Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist überfällig, um die gemeinsame Leistung von Journalisten und Verlegern angesichts millionenfacher unkontrollierter Vervielfältigungen durch Dritte wirksam schützen zu können.” (BDZV).
„Die Verlage müssen, wenn sie Urheberrechte der Autoren erheben, rechtlich begründen, dass der Text urheberrechtlich schutzfähig ist. Sie müssen darlegen und beweisen, dass ihnen ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Beiträgen zusteht. Darüber hinaus: Bei einem einfachen Nutzungsrecht müssen die Autoren und Fotografen prozessual mitwirken. Öfters lassen sich in der Praxis die Autoren gar nicht oder nur zum Teil feststellen. Übertragen wird, wenn überhaupt, nur ein Ausschnitt des Urheberrechts. Die Digitalisierung führt jedoch dazu, dass unter diesen Umständen die Menge nicht mehr bewältigt werden kann.” (Schweizer)
Presseerzeugnisse enthalten Beiträge von tausenden Autoren, mit denen oft keine Verträge geschlossen wurden. Ein Beweis der eigenen Rechtsbefugnis ist dann nicht möglich.
Zudem lassen sich die Verleger vor allem an Zeitungsartikeln in der Regel nur einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte einräumen, die den Verlag nicht dazu berechtigen, gerichtlich gegen Rechtsverletzer vorzugehen. „Dann ist der Verleger auf die prozessuale Mitwirkung des Journalisten angewiesen. Das führt zu häufig unüberwindbaren Problemen und nicht selten dazu, auf die Geltendmachung von Rechten ganz verzichten zu müssen, weil Aufwand und Nutzen einer Rechtsverfolgung außer Verhältnis stehen.” (Hegemann).
Dagegen, ein Leistungsschutzrecht einzuführen, um den Presseverlagen die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, sprechen maßgeblich zwei Gründe: Zum einen ist schon nicht belegt, dass die Presseverlage über das normale Maß Probleme mit Rechtsverletzungen haben. Zum anderen würde das bedeuten, „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen”. Um die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, sind rechtliche Maßnahmen möglich, die weit weniger Kollateralschäden und Eingriffe in die Rechte Dritter nach sich ziehen. Weiter
Deutschland hinkt im internationalen Vergleich hinterher. „In anderen Ländern gibt es vergleichbare Rechte der Verleger längst” (Hegemann). „Ausländische Rechte tendieren zum Leistungsschutz für Verlage” (Schweizer). Vor allem in Großbritannien wird bereits seit 1956 das so genannte Publisher's Right gewährt. Nach dessen Vorbild führten auch viele andere Länder ein Verlegerrecht ein.
Ein Leistungsschutzrecht, wie es von den deutschen Presseverlagen gefordert wird, gibt es in keinem anderen Land auf der Welt. Es wäre ein internationales Novum, das in dieser Form weder im internationalen noch im europäischen Urheberrecht existiert. Weiter