Leistungsschutzrecht drängt kleine Anbieter aus dem Markt Am 1. August 2013 - 17:36 Uhr von Tom Hirche
Der Branchenverband BITKOM erneuert seine Kritik am Leistungsschutzrecht. Das Gesetz sei zu unklar. DIese Unsicherheit sei "Gift für Start-ups" und verhindere Innovationen in Deutschland. Daneben würden aber auch die Verlage Schaden nehmen, denn weniger Leser würden nun über Newsaggregatoren ihre Inhalte finden.
Die für alle beste Lösung wäre, das Gesetz zum sogenannten Leistungsschutzrecht schnell wieder in der Versenkung verschwinden zu lassen. Dieser deutsche Sonderweg führt ins Nichts.
Bernhard Rohleder (BITKOM): Verlage sollten ihre Defensivstrategie überwinden Am 4. August 2011 - 8:34 Uhr von Philip Banse
Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des IT-Branchenverbands BITKOM, im IGEL-Interview: Die Verleger reden – auch unabhängig vom Leistungsschutzrecht – mit den maßgeblichen Anbietern über Kooperations- und Erlösmodelle zugunsten der Verlage. Sie wären besser beraten, ihre Energie in neue Geschäftsmodelle statt in Defensivstrategien zu strecken. Weiter
Gemeinsame Erklärung zum Vorhaben eines „Leistungsschutzrechts für Presseverleger” Am 17. November 2010 - 1:49 Uhr von Redaktion
Die unterzeichnenden Verbände und der Dachverband BDI sprechen sich klar gegen die Pläne zur Einführung eines Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) aus. Sie sehen keine Rechtfertigung dafür, eine allgemeine Kostenpflicht für den beruflichen Abruf frei zugänglicher Presseinhalte gesetzlich zu erwzingen. Von diesen Abgaben seien nicht nur neuartige Geschäftsmodelle im Internet betroffen, sondern jedes einzelne Unternehmen in Deutschland. Weiter
Leistungsschutzrecht - Endlich mit Online-Inhalten Geld verdienen Am 17. November 2010 - 2:07 Uhr von Redaktion
Die Financial Times Deutschland (FTD) berichtet von einer Podiumsdiskussion in Berlin, bei der Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs” bei Axel Springer, die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Presse-LSR) letztlich verteidigt habe. Keese habe eingeräumt, dass den Plänen zufolge Links auf Presseartikel dann kostenpflichtig sein sollten, wenn sie in gewerblichem Rahmen beispielsweise per E-Mail verschickt werden.
Die Verlege hätten lang für ein Presse-LSR geworben, dies sei dann von der Regierungskoalition aufgegriffen worden, so die FTD weiter. Inzwischen habe sich auch Bundeskanzlerin Angela Merkel für ein Presse-LSR ausgesprochen. Die Verleger wollten an der Übernahme kurzer Textauszüge (Snippets), die von Suchmaschinen als Links auf die jeweiligen Presse-Texte ausgegeben werden, mitverdienen und für die Nutzung frei zugänglicher Presse-Inhalte bei allen gewerblichen Internetnutzern kassieren. Weiter
Stellungnahme zu Überlegungen der Einführung eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch die Bitkom Am 30. August 2010 - 16:01 Uhr von Redaktion
Der Branchenverband BITKOM sieht laut seiner Stellungnahme – die noch auf das erste durchgesickerte Konzept der Verleger bezogen ist – weder bestehende Rechtsschutzlücken noch ein Marktversagen bei der Verbreitung journalistischer Inhalte. Er wendet sich damit gegen zwei Kernargumente für ein neues Presse-Leistungsschutzrecht (LSR). Der Verband warnt zugleich vor den Gefahren für die Informationsfreiheit, die ein Presse-LSR mit sich bringe und sieht Systembrüche im Urheberrecht durch seine Einführung angelegt. Weiter
Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie: Streit-Thema Leistungsschutzrecht Am 13. Dezember 2019 - 13:17 Uhr von Tom Hirche
- VG Media
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Bis zum 7. Juni 2021 haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die neuen EU-Vorgaben zum Urheberrecht umzusetzen. Über 120 Stellungnahmen sind beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingegangen. Wir haben uns die Anmerkungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (Artikel 15) genauer angeschaut. Fazit: Mehr Uneinigkeit geht nicht. Weiter
Weitere Infos zu dieser News
- Richtlinientext
- Stellungnahme GRUR
- Stellungnahme BDZV/VDZ
- Stellungnahme Google
- Stellungnahme iRights e.V.
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- Stellungnahme Bundesverband Deutsche Startups
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- Stellungnahme Deutscher Kulturrat
Open letter to EU Commission Am 8. April 2016 - 14:26 Uhr von Tom Hirche
- ZIPSEE
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- SEPE
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- ORG
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- La Quadrature du Net
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- FFTI
- EuroISPA
- EIFL
- EDRi
- EBLIDA
- DIGITALEUROPE
- Communia
- Centrum Cyfrowe
- CDT
- CCIA
- C4C
- BITKOM
- BEUC
- APDETIC
- AFNUM
As a partner of a great coalition we have signed an open letter to members of the European Commission responsible for the digital single market. We demand "an ambitious reform that is fit for purpose in the digital environment and that upholds and strengthens fundamental principles such as the limitation of intermediaries’ liability, rights of citizens to freedom of communication and access to knowledge." Weiter
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Das Leistungsschutzrecht soll ein wichtiges Instrument für alle Presseverlage sein, um neue Geschäftsmodelle erschließen zu können. Es bedarf eines eigenen Leistungsschutzrechts, um neue Einnahmequellen für Online-Angebote erschließen zu können. Der Gesetzgeber solle hiermit ein gesetzliches Paid Content schaffen (Hubert Burda).
„Keese erklärte, dass es nicht der Journalismus sei, mit dem man das Geld im Netz verdiene, sondern Firmen wie idealo.de oder Zanox. Und andere, vor allem regionale Verlage seien nicht so schlau gewesen, sich rechtzeitig an solchen Unternehmen zu beteiligen, um den Journalismus querfinanzieren zu können.” (Niggemeier)
„Bezeichnenderweise wird die Forderung nach einem Leistungsrecht gerade von den sehr großen Verlagshäuser erhoben. Sollte ihr Plan umgesetzt werden, müsste zunächst eine neue Verwertungsgesellschaft geschaffen werden. Diese hätte das Ziel, möglichst viel Geld einzusammeln und die Einnahmen (nach Abzug eines Anteils für die interne Verwaltung) an die Verlage auszuschütten. Der Verteilungsschlüssel würde von der Verwertungsgesellschaft festgelegt. Weiter
Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage führt zu keinerlei Einschränkungen von bisherigen Freiheiten. Die Kommunikationsfreiheit bleibt durch die Zitierfreiheit gewährleistet, die durch das Leistungsschutzrecht nicht berührt werden soll (Schweizer, BDZV und VDZ).
Zudem bezieht sich das Leistungsschutzrecht nicht auf die Texte selbst. Es greift nicht, wenn jemand etwa eine Überschrift, die schon auf einer Verlagswebseite publiziert wurde, auch auf seiner Webseite verwendet. Das Leistungsschutzrecht schützt vielmehr nur vor Übernahmen von Inhalten von der Originalquelle. Der HTML-Code der Verlagswebseiten verkörpert den Wert, den Presseverlage mit erheblichem Investitionsaufwand schaffen. Er soll davor geschützt werden, von Dritten unbefugt genutzt zu werden (Keese). „Nachrichten, Texte oder gar Worte werden schon deshalb nicht monopolisiert, weil das Leistungsschutzrecht Texte nur in Anbindung an das Presseerzeugnis erfasst. Werden Worte oder Sätze ohne Bezug auf das Presseerzeugnis verwendet, kann, wie heute schon, allenfalls das Urheberrecht des Autors betroffen sein.” (Fiedler)
Ein Monopolrecht, das kleine Textausschnitte, kurze Wortfolgen wie einzelne Sätze oder Überschriften erfasst, wird unweigerlich den Umgang mit der Sprache an sich einschränken. Das Urheberrecht vermeidet solche negativen Effekte. Es ist ein selbstverständlicher Grundsatz, dass nicht die Sprache an sich, sondern nur konkrete Formulierungen geschützt sind. Urheberrechtsschutz entsteht erst ab einer gewissen „Schöpfungshöhe”. Kurze Wortfolgen, Überschriften oder einzelne Sätze in Presseartikeln sind in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Weiter
- Wirtschaftsverbände
- VDZ
- Hubert Burda Media
- Deutsche Bank Research
- BITKOM
- BDZV
- BDI
- Axel Springer Verlag
Das Leistungsschutzrecht wird benötigt, um eine Schutzlücke zu füllen. Anders als andere Werkmittler haben die Verlage keine eigenen Eigentumsrechte an ihren Leistungen. Sie sind daher „schutzlos ausgeliefert im Internet“ (Hegemann). Auch die Presseverlage „brauchen die Sicherheit, dass ihnen das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung für Presseerzeugnisse zusteht, und das muss auch für digitale Medien gelten.” (Hubert Burda).
Eine Schutzlücke existiert nicht. Die Verlage lassen sich umfassend Rechte von den Journalisten einräumen (durch Autoren- oder Arbeitsverträge, allgemeine Geschäftsbedingungen wie Autoren- und Publikationsbedingungen, Tarifverträge etc.). Weiter